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Änderung Anlage 4 SeeSpbootV vom 30.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 SeeSpbootV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. SchSichRÄndV am 30. November 2024 und Änderungshistorie der SeeSpbootV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2024 geltenden Fassung
Anlage 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen


vorherige Änderung nächste Änderung


Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet | Besetzung 1)




Rumpflänge des Wasserfahrzeuges /
Fahrtgebiet | Besetzung 1)

(Textabschnitt unverändert)

Bis 15 m Rumpflänge: |

- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3)

- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

vorherige Änderung


1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.




1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

(heute geltende Fassung)