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Anlage 4 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / Fahrtgebiet | Besetzung 1) |
Bis 15 m Rumpflänge: | |
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2) |
- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3) |
- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein 1x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3) |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
- 1)
- Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
- 2)
- Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
- 3)
- Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 m.W.v. 30. November 2024
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Frühere Fassungen von Anlage 4 SeeSpbootV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2024 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 |
aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
aktuell vorher | 15.05.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06.05.2010 BGBl. I S. 573 |
aktuell | vor 15.05.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 SeeSpbootV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSpbootV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 30.11.2024)
... 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat. (4) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger ... Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung (§ 15 Abs. 2)". 2. ... 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat. (4) Die ... „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug" ersetzt. 8. In der Anlage 4 werden ersetzt: a) Jeweils das Wort „Sportbooten" durch das Wort ...
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von ... neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 6 2. SpBootRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt. 3. In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung" die Angabe „1x ...
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