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Änderung § 2 SeeSpbootV vom 15.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 2 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung sind

(Text neue Fassung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Sportboote

Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind,

2. große Sportboote

Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,

3. kleine Sportboote

Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,

4. Wassermotorräder

Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,

5. Vermietung

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,

6. gewerbsmäßige Nutzung

der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft

eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.

vorherige Änderung

 


(2) Für die Begriffe 'Küstengewässer', 'küstennahe Seegewässer' und 'weltweite Fahrt' ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)