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Änderung § 4 SeeSpbootV vom 04.06.2016
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§ 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 64 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland | |
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2 Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2 Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. |
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. |
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