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Synopse aller Änderungen der SeeSpbootV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 64 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSpbootV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 64 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland | |
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2 Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. 2 Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. |
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. | |
§ 5 Bootszeugnis | |
(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich. | (1) 1 Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. 2 Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich. |
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | |
(3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn | (3) 1 Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. 2 Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1. (4) 1 Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn |
1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder 2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird. | |
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. (5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet. | 2 Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3 Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. (5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet. |
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden. | |
§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen | |
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen. | Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen. |
§ 15 Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2 Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3 Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4 Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung. | |
(1a) 1 Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (1a) 1 Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2 Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben. | |
§ 16 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt, 2. als Unternehmer a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt, h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält, 3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt, 4. als Mieter oder Bootsführer a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden, c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt, g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder h) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt. | |
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk übertragen. | (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
§ 18 Vermietung im Ausland | |
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen. (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven. (3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. (4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. | (1) 1 Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen. (2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. (3) 1 Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. (4) 1 Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2 Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. |
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt. | |
Anlage 1 (zu § 5) | |
zu 8. Mindestausrüstung Lfd. Nr. | Anzahl/ vorh. *) | Ausrüstungsgegenstand | Bemerkungen/Hinweise 1 | | Positionslaternen***) | gem. KVR/SeeSchStrO 2 | | Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn | gem. KVR 3 | | Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver | 4 | | Log | 5 | | Kompass, Handpeilkompass | 6 | | Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste | 7 | | Rettungsringe, davon mindestens ... Ring(e) mit Leine und Licht | 8 | | vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 | 9 | | Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927 | 10 | | Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl) | 11 | | ... Fallschirmsignale, rot, ... Handfackeln, rot, ... schwimmfähige Rauchsignale, orange | 12 | | Flagge 'N' und 'C' / Bundesflagge | 13 | | Erste-Hilfe-Kasten | 14 | | 1. Anker ... kg mit ... m Kette und ... m Leine / 2. Anker ... kg | 15 | | Schlepptrosse ... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge | 16 | | Fender, Festmacher | 17 | | Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)) | Prüfbesch. SeeBG/DVGW 18 | | Handlot oder Echolot | 19 | | Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX | 20 | | Barometer | 21 | | Logbuch oder Tagebuch | 22 | | Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet | bei Erfordernis 23 | | Navigationshilfsmittel | 24 | | Bug- und Heckkorb, Seereling | 25 | | Außenbordtreppe | 26 | | Toilette | 27 | | Kojen | 28 | | Wassertank ... l Inhalt / Kraftstofftank l Inhalt | 29 | | Absperrventile an Brennstofftanks | 30 | | Fäkalientank/-aufbereitungsanlage | > 10 Personen erforderl. 31 | | Treibanker | 32 | | Ersatzteile | 33 | | Leckdichtungsmaterial | 34 | | Werkzeug | 35 | | Feuerlöschanlage**) im Motorraum | bei Motoryachten 36 | | Sturmfock / Trysegel | bei Segelyachten 37 | | Reffeinrichtung 38 | | Drahtschere / Bolzenschneider 39 | | Kappbeil Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr: 40 | | Fahrtstörungslaternen***), Bälle | gem. KVR 41 | | Schallsignalanlage***) | gem. KVR 42 | | Glocke, 200 mm***) | gem. KVR 43 | | UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS | zugelassen 44 | | Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.) | 45 | | Feuerlöscher**) á 2 kg | Sonstige Ausrüstung/Hinweise | | | *) erforderlich, wenn ausgefüllt **) Prüfungsnachweis ***) baumustergeprüft | |
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder | |
(siehe BGBl. 2002 I S. 3468 - 3476) |
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