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§ 15 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 15 Fahrerlaubnis
(1) 1Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. 2Wird das Wasserfahrzeug in den Küstengewässern und Binnenwasserstraßen, die zugleich Seeschifffahrtsstraßen sind, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. 3Wird das Wasserfahrzeug in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Wasserfahrzeugs in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. 4Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses bestimmt sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.
(2) 1Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. 2Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 3Die Bescheinigung ist beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 m.W.v. 30. November 2024
Frühere Fassungen von § 15 SeeSpbootV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2024 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 |
aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 64 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 15.05.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06.05.2010 BGBl. I S. 573 |
aktuell | vor 15.05.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 SeeSpbootV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSpbootV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024)
... Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15 , 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024)
... ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Wasserfahrzeug führt, g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort ... Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Wasserfahrzeug führt, g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder h) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Wasserfahrzeug die ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung ...
§ 19 SeeSpbootV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland (vom 30.11.2024)
... Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das ...
Anlage 4 SeeSpbootV (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen (vom 30.11.2024)
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 11 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene (vom 14.04.2023)
... eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a SeeSpbootV 297 - 595 23 Beendigung der Gültigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März ...
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... folgt gefasst: „Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung ( § 15 Abs. 2 )". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und ... durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis (1) Ein ... 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht. § 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, ...
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,". 3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(1) Wer ein Sportboot zum ... dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt: „g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht ... h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten ...
Artikel 2 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
... sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverord- nung 26 bis 48 ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 64 WSVZuAnpV Änderung der See-Sportbootverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 6 2. SpBootRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" ersetzt. 2. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert: Die Wörter „Sportbootführerschein-See im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung 26 bis 48 ...
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