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§ 16 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt,

2.
als Unternehmer

a)
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,

b)
entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

c)
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,

e)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f)
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g)
entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt,

h)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,

i)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,

j)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

k)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,

l)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

m)
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder

n)
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält,

3.
als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt,

4.
als Mieter oder Bootsführer

a)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

b)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

c)
entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,

d)
entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,

e)
entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,

f)
ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

g)
entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

h)
entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 16 SeeSpbootV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 64 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 15.05.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 06.05.2010 BGBl. I S. 573
aktuellvor 15.05.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." 4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird das Wort ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 64 WSVZuAnpV Änderung der See-Sportbootverordnung
... die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest ...