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Änderung § 9 SeeSpbootV vom 09.11.2019

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§ 9 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Unterhaltung


(1) 1 Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. 2 Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.

(2) 1 Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. 2 Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. 3 Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. 2 Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. 3 § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. 2 Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. 3 § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.