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Änderung § 9 SeeSpbootV vom 09.11.2019
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§ 9 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | § 9 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Unterhaltung | |
(1) 1 Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. 2 Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden. (2) 1 Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. 2 Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. 3 Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. 2 Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. 3 § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. 2 Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. 3 § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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