(1) 1Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. 2Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.
(2) 1Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. 2Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. 3Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat.
(3)
1Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des
§ 6 Abs. 2 durchgeführt werden.
2Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen.
3§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182