interne Verweise§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19 , nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen ... 4 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland". b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im ... Inland". b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird ... das Wort „Sportboot" durch das Wort „Wasserfahrzeug" ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/250/v3052.htm