§ 19 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland.

(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 m.W.v. 30. November 2024

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Frühere Fassungen von § 19 SeeSpbootV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2024Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024)
...  (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19 , nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
... 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV 158 0410 Erteilung des Sicherheitszeugnisses  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... 4 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland". b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im ... Inland". b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird ... das Wort „Sportboot" durch das Wort „Wasserfahrzeug" ersetzt. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...


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