(1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt
§ 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, die im Ausland ein dem
§ 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach
§ 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
Anlage 3 zu
§ 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.
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§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19 , nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370