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Änderung § 2 FreqBZPV vom 21.07.2009
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§ 2 FreqBZPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung | § 2 FreqBZPV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2009 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inhalt des Frequenzbereichszuweisungsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der Frequenzbereichszuweisungsplan (Anlage) enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen. | (Text neue Fassung) (1) Der Frequenzbereichszuweisungsplan (Anlage) enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. |
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in den Frequenzbereichszuweisungsplan zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen. (3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können 1. Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche, 2. Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art, | |
3. Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung, 4. Festlegungen über Frequenznutzungen in und längs von Leitern oder 5. Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen | 3. Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und 4. Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen |
enthalten. |
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