Änderung § 15a UWG vom 02.12.2020

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§ 15a UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 15a UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs


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(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.




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