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§ 1 - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
gebrauchte Produkte,

2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

3.
Reifen,

4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.



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Frühere Fassungen von § 1 EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
...  (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese ... - EnVKV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 ...