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§ 5 - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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§ 5 Nicht ausgestellte Produkte
(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.
(2) 1Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 2Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 5 EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1622 |
aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 17.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
aktuell | vor 17.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EnVKV Kennzeichnungspflicht (vom 17.05.2012)
... angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben ... Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich. (4) Eine ...
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021)
... oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anlage 1 EnVKV Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten (vom 15.07.2016)
... 6. Nicht ausgestellte Geräte Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 3. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.". 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" ... „6. Nicht ausgestellte Geräte Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen." ...
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nicht ausgestellte Geräte ... 1 zu Anlage 1." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nicht ausgestellte Geräte Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über ... dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, 6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt, ... ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nicht ausgestellte Produkte (1) ... stehen." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nicht ausgestellte Produkte (1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 ... Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, 13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig ... Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus ...
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