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Anlage 1 - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 754-14-1 Energieversorgung
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Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.
4. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)" zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
6. Nicht ausgestellte Geräte
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.
8. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.
3. Ermittlung der erforderlichen Angaben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.
4. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)" zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
5. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
6. Nicht ausgestellte Geräte
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.
8. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- b)
- eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
- c)
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- d)
- Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
- e)
- Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von Anlage 1 EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1622 |
aktuell vorher | 06.11.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24.10.2014 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 17.05.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 |
aktuell | vor 17.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EnVKV Anwendungsbereich (vom 17.05.2012)
... Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche ...
§ 3 EnVKV Kennzeichnungspflicht (vom 17.05.2012)
... oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch ... Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die ... Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ...
§ 4 EnVKV Etiketten, Datenblätter (vom 04.03.2021)
... zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst ... zu stellen 1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7 , b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten ... nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen, 2. ... 2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7 , b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten ... nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen. (2) ... Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie ...
§ 4a EnVKV Etiketten für Produkte nach Anlage 1 (vom 15.07.2016)
... dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie ...
§ 5 EnVKV Nicht ausgestellte Produkte (vom 15.07.2016)
... Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen ... den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben. (2) Werden ...
§ 6 EnVKV Technische Dokumentation (vom 17.05.2012)
... einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 3. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen ... 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter „der in Anlage 1 Satz 1 genannten ... in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter „der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie" ersetzt. 5. In § 8 Nummer 12 werden die ... 6, 7 oder 8" ersetzt. 6. § 9 wird aufgehoben. 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten". b) Satz 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche ... das Wort „zu" eingefügt und werden nach den Wörtern „der Anlage 1 " die Wörter „und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" ... Produkten" ersetzt, werden nach den Wörtern „der Anlage 1 " die Wörter „oder der Anlage 2" eingefügt, wird das Wort ... Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist." 5. ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 1 " die Wörter „oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage ... Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der ... Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2." d) ... „Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1. " 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nicht ... vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen." 7. ... durch das Wort „Produktmodell" ersetzt und werden nach der Angabe „Anlage 1 " die Wörter „oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der ... sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung ... haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die ... entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet." 11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen ... stellen 1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 ... der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen, 2. ... 2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 ... der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen. ... 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie ... 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten ... nach Anlage 1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen ... 5 Nicht ausgestellte Produkte (1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen ... den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben. (2) Werden Produkte, ... den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG." 8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für ... 2002/40/EG." 8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte Die Bestimmungen dieser Anlage ...
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