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Änderung § 4 EnVKV vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. EnVKVÄndV am 4. März 2021 und Änderungshistorie der EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 4 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Etiketten, Datenblätter | |
(1) 1 Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2 Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen 1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen, 2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen. | |
(Text alte Fassung) 3 Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen. | (Text neue Fassung) |
(2) 1 Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist. (3) 1 Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2 Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4 Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden. (4) 1 Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2 Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden. | |
(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden: 1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind, 2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, dass a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund folgender gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnungen: aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist, bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist, cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1). | (5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind: 1. elektrische Lampen, die a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und b) als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und 2. Lichtquellen, die a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden. |
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. |
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