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Änderung § 9 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 9 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 9 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen oder

6. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.