Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EnVKV am 17.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2012 durch Artikel 2 des EnVKNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnVKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnungspflicht
§ 4 Etiketten, Datenblätter
§ 5 Nicht ausgestellte Geräte
§ 6 Technische Dokumentation
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Ordnungswidrigkeiten


§ 6a Anforderungen an die Werbung
§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften
§
7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 (aufgehoben)
§ 10
Schlußformel
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 2

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden.



(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. gebrauchte Produkte,

2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

3. Reifen,

4. Etiketten,
Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;

2.
ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;

3.
ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;

4.
sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;

5.
sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.



1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

2. gilt als
Lieferant

jede
der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

3. ist Händler

jede
der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

4.
ist Inbetriebnahme

die erstmalige Nutzung
eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;

5.
ist Datenblatt

eine
einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;

6.
sind andere wichtige Ressourcen

Wasser,
Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

7.
sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen
die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den
Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten,
die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen
von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.

§ 3 Kennzeichnungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 bei den einzelnen Arten von Haushaltsgeräten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie bei Gebrauchtgeräten.



(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.

(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Etiketten, Datenblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Haushaltsgeräte ausgestellt, so haben die Händler

1. die Geräte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,



(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler

1. die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,

2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,

2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,

3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Gerätemodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den Geräten mitliefern. Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1).



(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.

(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nicht ausgestellte Geräte


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, daß den Interessenten vor Vertragsabschluß die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.



Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen.

§ 6 Technische Dokumentation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Gerätemodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.

(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Gerätemodells für eine Überprüfung bereitzuhalten.



(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.

(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.

(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Anforderungen an die Werbung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6b (neu)




§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Mißbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen




§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechselung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen.



Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden




§ 8 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.

(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten
und Datenblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett
oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten
Angaben erlangt,

7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei
der Werbung gegeben wird,

9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer
technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder

10. entgegen
§ 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen oder

6. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte


Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;

- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;

- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;

- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;

- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);

- Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;

- Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;

- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);

- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;

- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;

- Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG.

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind

1. Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,

2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.

2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten jeweils aufgeführten Zeitpunkt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,

1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,

2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen,

wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli 2003 geltenden Fassung entsprechen.




Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.

3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.

4. Etiketten

Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

5. Datenblätter

Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

6. Nicht ausgestellte Geräte

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen über Druckerzeugnisse, z.B. über Versandhandelskataloge, angeboten, so müssen die Angaben in dem Druckerzeugnis den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.

(2) Absatz 1 und Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dieser Anlage gelten für Angebote, die die durch E-Mail-Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote, entsprechend.




Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.

7. Klasseneinteilung

Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt.

8. Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,

2. eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4. Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

5. Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.

(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten.

Tabelle 1

Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Zeile | (Geräteart) | (Beginn der Kenn-
zeichnungspflicht) | (Etiketten) | (Datenblätter) | (Nicht ausge-
stellte Geräte) | (Klassen-
einteilung)

1 | Elektrische Haushaltskühl- und
-gefriergeräte sowie entsprechende
Kombinationsgeräte | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhänge II
und IV der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhang III der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhang V der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG

2 | Elektrische Haushaltswasch-
maschinen
ausgenommen:
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und
Schleuderbehältern (z.B. Doppel-
behältermaschinen)
| 1.1.1998 | Anhang I der
RL 95/12/EG | Anhang II der
RL 95/12/EG
| Anhang III der
RL 95/12/EG | Anhang IV der
RL 95/12/EG

3 | Elektrische Haushaltswäsche-
trockner | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 95/13/EG | Anhang II der
RL 95/13/EG | Anhang III der
RL 95/13/EG | Anhang IV der
RL 95/13/EG

4 | Elektrische kombinierte Haushalts-
Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 96/60/EG 1) | Anhang II der
RL 96/60/EG | Anhang III der
RL 96/60/EG | Anhang IV der
RL 96/60/EG

5 | Elektrische Haushaltsgeschirrspüler | 1.3.1999 | Anhang I der
RL 97/17/EG | Anhang II der
RL 97/17/EG | Anhang III der
RL 97/17/EG | Anhang IV der
RL 97/17/EG

6 | Mit Netzspannung betriebene.
Haushaltslampen (Glühlampen
und Leuchtstofflampen mit
integriertem Vorschaltgerät)
und Haushaltsleuchtstofflam-
pen (einschl. ein- und zweisei-
tig gesockelte Lampen und
Lampen ohne integriertes
Vorschaltgerät) 2)
ausgenommen: 3)
- Lampen mit einem Licht-
strom von über 6.500 Lumen
- Lampen mit einer Leistungs-
aufnahme von unter 4 Watt
- Reflektorlampen
- Lampen, die nicht in erster
Linie für die Erzeugung
sichtbaren Lichts (im Wellen-
längenbereich zwischen 400
und 800 nm) vermarktet wer-
den
- Lampen, die als Teil eines
Gerätes vermarktet werden,
dessen Hauptverwendungs-
zweck nicht die Erzeugung
von Licht ist, es sei denn, die
Lampe wird (z.B. als Ersatz-
teil) getrennt angeboten oder
ausgestellt. | 1.7.1999 | Anhang I der
RL 98/11/EG | Anhang II der
RL 98/11/EG | Anhang III der
RL 98/11/EG | Anhang IV der
RL 98/11/EG

7 | Netzbetriebene Raumklimageräte im
Sinne der Europäischen Normen EN
255-1, EN 814-1 oder gemäß den in
Ziffer 3 dieser Anlage genannten har-
monisierten Normen
ausgenommen:
- Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-
Wärmepumpengeräte
- Geräte mit einer Leistung (Kühlleis-
tung) über 12 Kilowatt | 1.1.2003 | Anhang I der
RL
2002/31/EG | Anhang II der
RL
2002/31/EG | Anhang III der
RL
2002/31/EG | Anhang IV der
RL
2002/31/EG

8 | Netzbetriebene Eiektrobacköfen im
Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage
genannten harmonisierten Normen.
einschließlich Öfen. die Teil größerer
Geräte sind 4)
ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht unter
18 Kilogramm liegt. soweit sie nicht
für den Einbau bestimmt sind
| 1.1.2003
| Anhang I der
RL
2002/40/EG | Anhang II der
RL
2002/40/EG | Anhang III der
RL
2002/40/EG

| Anhang IV der
RL
2002/40/EG

vorherige Änderung nächste Änderung


1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)' zu ersetzen.
2) wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist 'Lampe' im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.




9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union

Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2.

1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)' zu ersetzen.
2) wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist 'Lampe' im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2


vorherige Änderung

 


1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:

1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.

2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.