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Änderung § 8 EnVKV vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

(Text alte Fassung)

8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist,

9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe
b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

10.
entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

11.
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

12.
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

14.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

15.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

16.
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

17.
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

18.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(Text neue Fassung)

8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

9.
entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

10.
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

11.
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

14.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

15.
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

16.
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

17.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(heute geltende Fassung)