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Synopse aller Änderungen der EnVKV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 1 der 3. EnVKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnVKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnungspflicht
§ 4 Etiketten, Datenblätter
§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1
§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
§ 5 Nicht ausgestellte Produkte
§ 6 Technische Dokumentation
§ 6a Anforderungen an die Werbung
§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften
§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsbestimmung
(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)
§ 10
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte


Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten
Anlage 2

§ 4 Etiketten, Datenblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2 Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen



(1) 1 Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2 Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

3 Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.

(2) 1 Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) 1 Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2 Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4 Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2 Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.



(4) 1 Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2 Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:

1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind,

2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, dass

a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund folgender gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnungen:

aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist,

bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,

cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1


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1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.



1 Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:



(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 11 und 14 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:

1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4. 1 bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben. 2 § 4 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,

5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lieferanten ein Lieferverfahren wählen, bei dem Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung gestellt werden,

6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass

a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpackung der Leuchten die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund der in § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten Verordnungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern.



7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

8. bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.


(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Nicht ausgestellte Produkte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.



(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) 1 Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.



§ 8 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist,

9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,



12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsbestimmung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte




Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG.



Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden können.



Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.

2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.



Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.

3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

vorherige Änderung nächste Änderung

Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009 Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grillgeräte für den Hausgebrauch - Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999 (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (modifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.



Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

4. Etiketten

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.



Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erklärung '(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)' zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

5. Datenblätter

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.



Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

6. Nicht ausgestellte Geräte

vorherige Änderung nächste Änderung

Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese Anforderungen sind auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen anzuwenden.



Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.

7. Klasseneinteilung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.



Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.

8. Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle 1


| 1
(Geräteart) | 2
(Beginn der Kenn-
zeichnungspflicht) | 3
(Etiketten) | 4
(Datenblätter) | 5
(Nicht ausge-
stellte Geräte) | 6
(Klassen-
einteilung)

1 | Elektrische kombinierte Haushalts-
Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 96/60/EG1 | Anhang II der
RL 96/60/EG | Anhang III der
RL 96/60/EG | Anhang IV der
RL 96/60/EG

2 | Netzbetriebene Elektrobacköfen im
Sinne der in Nummer 3 dieser An-
lage genannten harmonisierten Nor-
men einschließlich Öfen, die Teil grö-
ßerer Geräte sind2, ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht un-
ter 18 Kilogramm liegt, soweit sie
nicht für den Einbau bestimmt sind | 1.1.2003 | Anhang I der
RL 2002/40/EG | Anhang II der
RL 2002/40/EG | Anhang III der
RL 2002/40/EG | Anhang IV der
RL 2002/40/EG

1 Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)' zu ersetzen.
2 Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.



 

Anlage 2


Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die jeweils durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet geändert worden sind:

1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1);

6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);

7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1);

8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1);

9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);

10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83);

vorherige Änderung

11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).



11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1);

12. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27);

13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2);

14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43);

15. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20).


(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.

Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.