Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 EnVKV vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnVKVÄndV am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie der EnVKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige