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Änderung § 2 EnVKV vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. EnVKVÄndV am 4. März 2021 und Änderungshistorie der EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 2 EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung 1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist; 2. gilt als Lieferant jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; 3. ist Händler jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; 4. ist Inbetriebnahme | |
(Text alte Fassung) die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck; | (Text neue Fassung) die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; |
5. ist Datenblatt | |
eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt; | ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält; |
6. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht; 7. sind technische Werbeschriften Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind; 8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen; 9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie | |
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen; | Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen; |
10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer. |
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