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Änderung § 8 EnVKV vom 17.05.2012

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§ 8 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 8 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden


(Text neue Fassung)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.

(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten
und Datenblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett
oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten
Angaben erlangt,

7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei
der Werbung gegeben wird,

9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer
technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder

10. entgegen
§ 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)