Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 EnVKV vom 17.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 2 EnVKNOG am 17. Mai 2012 und Änderungshistorie der EnVKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 9 EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe ausstellt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, daß die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen oder

6. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)