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Änderung § 4a EnVKV vom 15.07.2016
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§ 4a EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 4a EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) 1 Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. |
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