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Änderung § 3 HBauStatG vom 01.11.2020

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§ 3 HBauStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2020 geltenden Fassung
§ 3 HBauStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;

3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;

4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;

5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;

(Text alte Fassung)

6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

(Text neue Fassung)

6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;

8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;

9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;

2. Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;

2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;

3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;

4. Art und Baujahr des Gebäudes;

5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;

6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.



(heute geltende Fassung) 

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