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Änderung § 3 HBauStatG vom 01.11.2020
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§ 3 HBauStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2020 geltenden Fassung | § 3 HBauStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungsmerkmale | |
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter; 2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf; 3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil; 4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden; 5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen; | |
(Text alte Fassung) 6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes; bei Wohngebäuden auch der Haustyp; | (Text neue Fassung) 6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp; |
7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume; 8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken; 9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme. (2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt; 2. Monat und Jahr der Fertigstellung. (3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind 1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen; 2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach. (4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind 1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter; 2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige; 3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil; 4. Art und Baujahr des Gebäudes; 5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme; 6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume. |
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