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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bundesministerium) berufen werden, wobei zumindest ein Mitglied ein Vertreter der Wirtschaft sein muß. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Anstalt nach Maßgabe des Abfallverbringungsgesetzes, dieser Verordnung, der Geschäftsordnung sowie nach den Weisungen des Bundesministeriums. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates zu berücksichtigen. Über einen Antrag auf Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Bundesministerium zum Vorsitzenden, das andere Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden als ständigem Vertreter des Vorsitzenden bestellt.
(3) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Anstalt; er führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
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