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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:


Erster Abschnitt Organisation

§ 1 Sitz



Die Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" (Anstalt) hat ihren Sitz in Bonn.


§ 2 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bundesministerium) berufen werden, wobei zumindest ein Mitglied ein Vertreter der Wirtschaft sein muß. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Anstalt nach Maßgabe des Abfallverbringungsgesetzes, dieser Verordnung, der Geschäftsordnung sowie nach den Weisungen des Bundesministeriums. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates zu berücksichtigen. Über einen Antrag auf Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Bundesministerium zum Vorsitzenden, das andere Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden als ständigem Vertreter des Vorsitzenden bestellt.

(3) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der Anstalt; er führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.


§ 3 Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis



(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.


§ 4 Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter



(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.

(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher bedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesministeriums.


§ 5 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums,

2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

4.
drei Vertretern der Wirtschaft,

5.
drei Vertretern der Länder, jeweils ein Vertreter aus der Umwelt-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(2) Die Vertreter der Wirtschaft werden vom Bundesministerium auf Vorschlag des Bundesverbandes der deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Industrie- und Handelstages bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(4) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlages und der Bestellung der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Stellvertreter des Vertreters des Bundesministeriums übernimmt nicht die Funktion des Vorsitzenden.

(5) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Vertreter der Länder, der vom Bundesrat dazu benannt wird.


§ 6 Vertretung des Verwaltungsrates



Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstandsvorsitzende es beantragen. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.


§ 8 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat

1.
berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; er ist vom Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit der Anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu;

2.
unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Verordnung, gehört;

3.
schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des Vorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter zur Bestellung vor;

4.
beschließt die Geschäftsordnung und deren Änderungen;

5.
gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt ihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vor;

6.
beschließt über die Zustimmung zu einer Entscheidung des Vorstandes hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind an Weisungen nicht gebunden.


§ 9 Geschäftsordnung



(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte und Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbildung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich die Anstalt eine Geschäftsordnung.

(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bundesministeriums.

(3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


§ 10 Aufsicht



(1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Die Anstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen.

(2) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.


Zweiter Abschnitt Wirtschaftsführung

§ 11 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung



(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus. Er ist zwei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesministerium vorzulegen. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplanes, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(3) Der Verwaltungshaushaltplan wird vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Prüfung vorzulegen sind.


§ 12 Fondsverwaltung



(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum 1. März eines jeden Jahres eines Bilanz über die Beitragseingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im Laufe eines Geschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden Kosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium und die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über das Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten.


§ 13 Inanspruchnahme des Solidarfonds



(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit

1.
es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden,

2.
eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht,

3.
ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt,

4.
im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten Abfälle getroffen hat und

5.
die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag an die Anstalt gestellt hat.

(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.


§ 14 Beginn der Inanspruchnahme



Die Anstalt kann vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an in Anspruch genommen werden.


§ 15 Bundesanteil zur Nachschußpflicht



Der Bundesanteil zur Nachschußpflicht der Länder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt 25 vom Hundert.


§ 16



Die Fondshöhe beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 5 des Abfallverbringungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes 8 Millionen Euro für jeweils drei Jahre.


Dritter Abschnitt Beitragsordnung

§ 17 Beitragspflicht, Beitragszahlung



(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Notifizierungspflicht für aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringende Abfälle. Beitragspflichtig ist die notifizierende Person oder die Person, die zur Notifizierung verpflichtet gewesen wäre.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Anstalt vor Einleitung der Notifizierung die für die Berechnung der Beitragsschuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die Art des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1 hat der Beitragspflichtige der Anstalt eine Errechnung des geschuldeten Beitrages, eine Kopie des Notifizierungsbogens sowie eine Bankbürgschaft oder ein anderes banktechnisches Dokument, das der Anstalt die Einziehung des Beitrages unwiderruflich ermöglicht, zuzuleiten. Die Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Der Beitragspflichtige erhält innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung seiner Beteiligung am Solidarfonds, die der für die Notifizierung zuständigen Behörde bei Einleitung der Notifizierung vorzulegen ist. Die Form der Bestätigung der Beteiligung am Solidarfonds wird in der Geschäftsordnung der Anstalt geregelt.

(4) Die Mitteilung über den Beitrag nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Betrag des Beitrages darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so kann die Anstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(5) Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Meldung nach Absatz 2 fällig. Hat die Anstalt einen Beitragsbescheid erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher als der vom Beitragsschuldner gemeldete Beitrag ist, so wird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig; für den vom Beitragsschuldner gemeldeten Betrag gilt Satz 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Anstalt nach Erteilung eines Beitragsbescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Beitragsbescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher ist.

(6) Die Anstalt zieht den Beitrag ein, sobald ihr die zuständige Behörde am Versandort die tatsächlich verbrachte Menge des Abfalls mitgeteilt hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einreichung der Unterlagen nach Absatz 2.

(7) Ergibt sich nach Eingang der Meldung nach Absatz 2, daß eine Beitragspflicht nicht besteht, sind die eingereichten Unterlagen zurückzugeben; ein bereits entrichteter Beitrag ist zu erstatten. Hat die Anstalt im Falle des Satzes 1 eine Bestätigung nach Absatz 3 ausgestellt, ist diese vom Besitzer unverzüglich der Anstalt zur Vernichtung zu übergeben.


§ 18 Bemessung der Beiträge



(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne

1.
für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind, 0,15 Euro,

2.
für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 2 bis R 12 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 1,50 Euro,

3.
für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 1 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 10 oder D 11 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 5,00 Euro,

4.
für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 1 bis D 9 oder D 12 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 7,50 Euro.

Für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und die einem Verfahren mit der Bezeichnung R 13 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 13 bis D 15 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der Beitrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.

(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines Beitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen kann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach § 8 Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe der durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht.


§ 19 Auskunftspflicht, Überwachung



(1) Die Anstalt hat die Erfüllung der Beitragspflicht zu überwachen.

(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, die Verträge und sonstigen Unterlagen über die notifizierungsbedürftige Abfallverbringung vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Verbringung durchgeführt wurde, sowie die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die von der Anstalt mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten sowie in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen Räume zu öffnen, Unterlagen vorzulegen und die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu ermöglichen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.


§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.