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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 4 Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter
(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.
(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher bedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesministeriums.
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