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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 19 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 19 Auskunftspflicht, Überwachung
(1) Die Anstalt hat die Erfüllung der Beitragspflicht zu überwachen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, die Verträge und sonstigen Unterlagen über die notifizierungsbedürftige Abfallverbringung vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Verbringung durchgeführt wurde, sowie die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die von der Anstalt mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten sowie in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen Räume zu öffnen, Unterlagen vorzulegen und die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu ermöglichen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
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