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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 13 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 13 Inanspruchnahme des Solidarfonds
(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit
- 1.
- es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden,
- 2.
- eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht,
- 3.
- ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt,
- 4.
- im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten Abfälle getroffen hat und
- 5.
- die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag an die Anstalt gestellt hat.
(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.
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