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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 13 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 13 Inanspruchnahme des Solidarfonds



(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit

1.
es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden,

2.
eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht,

3.
ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt,

4.
im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten Abfälle getroffen hat und

5.
die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag an die Anstalt gestellt hat.

(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

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