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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 3 Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis



(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.