(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.