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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 18 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 18 Bemessung der Beiträge
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne
- 1.
- für Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind, 0,15 Euro,
- 2.
- für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 2 bis R 12 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 1,50 Euro,
- 3.
- für Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und einem Verfahren mit der Bezeichnung R 1 des Anhangs II B des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, sowie für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 10 oder D 11 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 5,00 Euro,
- 4.
- für Abfälle zur Beseitigung, die einem Verfahren mit der Bezeichnung D 1 bis D 9 oder D 12 des Anhangs II A des Abfallverbringungsgesetzes zugeführt werden, 7,50 Euro.
(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines Beitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen kann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.
(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach § 8 Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe der durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht.
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Zitierungen von § 18 Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SolidarfAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolidarfAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SolidarfAbfV Beitragspflicht, Beitragszahlung
... die für die Berechnung der Beitragsschuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die Art des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1 hat der ...
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