Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 8 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates



(1) Der Verwaltungsrat

1.
berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; er ist vom Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit der Anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu;

2.
unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Verordnung, gehört;

3.
schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des Vorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter zur Bestellung vor;

4.
beschließt die Geschäftsordnung und deren Änderungen;

5.
gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt ihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vor;

6.
beschließt über die Zustimmung zu einer Entscheidung des Vorstandes hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind an Weisungen nicht gebunden.



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