(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte und Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbildung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich die Anstalt eine Geschäftsordnung.
(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bundesministeriums.
(3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.