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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 9 Geschäftsordnung



(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte und Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbildung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich die Anstalt eine Geschäftsordnung.

(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bundesministeriums.

(3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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