(1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Die Anstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen.
(2) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.