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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 11 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
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§ 11 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung
(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus. Er ist zwei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesministerium vorzulegen. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplanes, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verwaltungshaushaltplan wird vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesministerium zur Prüfung vorzulegen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2516/a36211.htm