- 1.
- es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden,
- 2.
- eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht,
- 3.
- ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt,
- 4.
- im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von Abfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten Abfälle getroffen hat und
- 5.
- die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag an die Anstalt gestellt hat.
(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in Absatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan über die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.