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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
Artikel 13 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRGDV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
Artikel 13 Bestehende Pfandrechte
(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.
(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.
(3) (weggefallen)
(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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