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§ 1 - Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
V. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 610-1-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 25.12.1985; FNA: 610-1-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
(1) 1Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
- 1.
- von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden
oder - 2.
- mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt).
(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
(3) 1Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. 2Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
V zu § 180 Abs. 2 AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 V zu § 180 Abs. 2 AO Örtliche Zuständigkeit
... Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ... im Sinne dieser Vorschrift. (2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 der ... des Erklärungspflichtigen zuständig ist. (3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige ... (3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt zu treffen. (4) § 18 Abs. 2 der ...
§ 3 V zu § 180 Abs. 2 AO Erklärungspflicht (vom 01.01.2009)
... Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben: 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Personen, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen ... Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben, 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der ... handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben; dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend. § 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt. ...
§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften (vom 23.07.2016)
... am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf ... für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 4 3. StRVÄndV Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
... (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei ... 3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf ... für Feststellungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin ...
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