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Änderung § 1 V zu § 180 Abs. 2 AO vom 23.07.2016

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§ 1 V zu § 180 Abs. 2 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 V zu § 180 Abs. 2 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung


(1) 1 Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen

1. von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden

oder

2. mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt).

(Text alte Fassung)

2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend

a)
bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient,

b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes
und

c)
bei Mietwohngebäuden,

wenn
die Feststellung für die Besteuerung, für die Festsetzung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist.

(Text neue Fassung)

2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.

(3) 1 Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. 2 Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.