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§ 2 - Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV k.a.Abk.)
V. v. 28.10.1980 BGBl. I S. 2033; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.11.1980; FNA: 810-1-30 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.11.1980; FNA: 810-1-30 Arbeitsförderung
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§ 2 Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
- 1.
- des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- 2.
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 3.
- der Fassadenreinigung;
- 4.
- der Fußboden- und Parkettlegerei;
- 5.
- des Glaserhandwerks;
- 6.
- des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;
- 7.
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 8.
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- 9.
- der Naßbaggerei;
- 10.
- des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- 11.
- der Säurebauindustrie;
- 12.
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- 13.
- des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues;
- 14.
- und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung V. v. 26. April 2006 BGBl. I S. 1085 m.W.v. 1. Mai 2006
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Frühere Fassungen von § 2 Baubetriebe-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1085 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Baubetriebe-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BaubetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaubetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BaubetrV Zugelassene Betriebe (vom 01.04.2012)
... und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt; 13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 14. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1085
Artikel 1 3. BaubetrVÄndV
... Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Die ganzjährige ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 1 AEntG (vom 28.12.2007)
... Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, die 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich ...
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