Tools:
Update via:
Änderung § 2 Baubetriebe-Verordnung vom 01.05.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. BaubetrVÄndV am 1. Mai 2006 und Änderungshistorie der BaubetrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.04.2006 BGBl. I 1085 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausgeschlossene Betriebe | |
(Text alte Fassung) Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben | (Text neue Fassung) Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe |
1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; 2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3. der Fassadenreinigung; 4. der Fußboden- und Parkettlegerei; 5. des Glaserhandwerks; 6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues; 7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks; 9. der Naßbaggerei; 10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues; 11. der Säurebauindustrie; 12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden; 13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues; | |
14. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen. | 14. und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2525/al834-0.htm