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§ 10 - Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 2172-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 2172-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 10 Kostenträger
(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.
(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
(3) 1Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Abs. 1 und Abs. 2 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. 2Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 10 AntiDHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2d Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AntiDHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AntiDHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntiDHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AntiDHG Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche (vom 01.01.2024)
... (2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
Artikel 2d ATA-OTA-GEG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... nach § 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt." 3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1" durch die Wörter ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (vom 29.12.2023)
... „§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt. ...
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