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Änderung § 8 AntiDHG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AntiDHG, alle Änderungen durch Artikel 80 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AntiDHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 AntiDHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 AntiDHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anpassung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entsprechend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Dabei sind die sich ergebenden Beträge bis 0,49 Deutsche Mark nach unten, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche Mark zu runden. Die Änderungsbeträge werden durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) (1) Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entsprechend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Dabei sind die sich ergebenden Beträge bis 0,49 Deutsche Mark nach unten, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche Mark zu runden. Die Änderungsbeträge werden durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 zum 1. Juli 2000 entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. |
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