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Änderung § 7a AntiDHG vom 01.01.2020

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§ 7a AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7a AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2d G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Bestandsschutz


vorherige Änderung

 


(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.

(2) 1 Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. 2 Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.