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Synopse aller Änderungen des AntiDHG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 2d des ATA-OTA-GEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2d G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anspruch auf Hilfe
§ 2 Heil- und Krankenbehandlung
§ 3 Finanzielle Hilfe
§ 4 Hilfe für Hinterbliebene
§ 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich
§ 6 Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit
§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7a Bestandsschutz
§ 8 Anpassung
§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
§ 10 Kostenträger
§ 11 Zuständigkeit, Verfahren
§ 12 Rechtsweg
§ 13 Übergangsvorschriften
§§ 14 und 15 (Änderungsvorschriften)
§ 16 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe


(1) 1 Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag gewährt. 2 Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bei Hilfen nach § 4. 3 Werden Hilfen im Sinne des Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung frühestens mit seinem Inkrafttreten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 62 Abs. 2 und § 66 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend.



(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Bestandsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.

(2) 1 Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. 2 Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Kostenträger


(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.

(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.

vorherige Änderung

(3) 1 Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. 2 Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.



(3) 1 Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. 2 Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.