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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung - BeglV)

V. v. 13.03.2003 BGBl. I S. 361
Geltung ab 01.02.2003; FNA: 201-6-2 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden



Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 52) außer Kraft.