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§ 38 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 38
§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
(2) (weggefallen)
Zitierungen von § 38 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 BRüG
... (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38 ) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt. (2) Von dem ... (2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellten Betrag werden befriedigt 1. Ansprüche bis zur ...
§ 34 BRüG
... Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar ...
§ 39 BRüG
... 13. das Datum und die Unterschrift. (2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder ...
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